Das Bregenzerwälder Hotel war inzwischen auch in zweiter Instanz erfolgreich. Mit der Klage gegen seine Versicherung wurde in Österreich damit erneut die juristische Antwort auf die Frage bestätigt, die rund um den See viele Betriebe beschäftigt: Die behördlich angeordneten Betriebsschließungen und die darauf folgenden Betretungsverbote aufgrund von COVID-19 sind auch laut Urteil in zweiter Instanz durch eine Betriebsausfallversicherung gedeckt.

Das Landesgericht Feldkirch hatte bereits im September in erster Instanz entschieden, dass ein Betretungsverbot bei Hotels faktisch einer Betriebsschließung gleichkommt, zumal diese Verordnung keinem anderen Zweck diene als der weiteren Ausbreitung von COVID-19.

Trotz abgeschlossener Betriebsausfallversicherung, die auch eine Betriebsschließung auf Basis des Epidemiegesetzes (Seuchengefahr) für 30 Tage abdeckt, hatte sich das österreichweit tätige Versicherungsunternehmen geweigert, für die durch Corona angeordnete Betriebsunterbrechung ab Mitte März aufzukommen. Die Versicherung wollte nur einen Teilbetrag ausbezahlen mit dem Argument, dass die Schließung des Hotels nur in den ersten zwölf Tage (16.-27. März) auf Basis des Epidemiegesetzes erfolgt sei. Das im Anschluss am 27. März ausgesprochene Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben hingegen stütze sich – laut Versicherung – nicht auf das Epidemiegesetz, sondern auf das neue COVID-19-Maßnahmengesetz. Dagegen hat das Hotel geklagt.

Laut Urteil müsste nun die komplette Versicherungssumme plus Zinsen an das Hotel ausgezahlt werden. Dieses Urteil wird auch bei den anderen Bodenseeanrainern Aufmerksamkeit erzielen. Zumal durch den neuerlichen Teil-Lockdown erneute Einschränkungen für die Hotelbranche gelten.

Der Rechtsanwalt vertritt übrigens nicht nur das Bregenzerwälder Hotel, sondern auch andere Vorarlberg Beherbungsbetriebe. Gegenüber „VOL.AT“ äußerte er: „Wir haben jetzt zweimal gewonnen und es liegt jetzt an der Gegenseite, entsprechend Revision zu erheben. … Dann werden wir eine Revisions-Beantwortung einbringen und dann entscheidet der oberste Gerichtshof.“

Quelle: Vorarlberg Online, www.vol.at/klage-nach-betriebsausfall